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BVerwG, 07.02.1984 - 1 D 41.83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterhaltsbeiträge nur bei Bedürftigkeit - Bedürftigkeit bei Familieneinkünften von 1.800 DM - Disziplinarverfahren wegen falscher Angaben über Einkünfte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 04.02.1983 - X VL 103/82
- BVerwG, 07.02.1984 - 1 D 41.83
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 21.09.1982 - 1 D 105.81
Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages an einen wegen einer …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1984 - 1 D 41.83
Da der Umfang der Berufung mit Rücksicht auf die gesetzliche Forderung, die gestellten Anträge auch zu begründen, ausschließlich aber vom Inhalt der Begründung bestimmt wird (…Behnke, BDO, 2. Aufl., § 82 Rz. 7, 12 und 18;… Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 82 Rz. 3), kann hier die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Unterhaltsbeitrag nicht zweifelhaft sein, zumal es sich bei dem Unterhaltsbeitrag um einen von dem übrigen Verfahrensteil abtrennbaren Entscheidungsvorgang handelt (Urteil vom 21. September 1982 - BVerwG 1 D 105.81 - Behnke, a.a.O., § 82 Rz. 29;… Claussen/Janzen, a.a.O., § 82 Rz. 5 a), die Beschränkung daher zulässig ist.
- BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 72.95
Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten wegen sittlicher …
Dies ergibt sich aus dem Inhalt der für die Bestimmung des Umfangs der Berufung maßgeblichen schriftlichen Berufungsbegründung (vgl. dazu Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 - ). - BVerwG, 22.05.1986 - 1 DB 22.86
Rechtsmittel
Wie der Senat jedoch wiederholt hervorgehoben hat, ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt(Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 -;Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 - ;Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 19.12.1984 - 1 DB 47.84
Rechtsmittel
Wie der Senat jedoch wiederholt hervorgehoben hat, ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden jedweder Art bestimmt(Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 -;Beschluß vom 17. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 23.84 - mit weiteren Nachweisen).